Die Statuten der Urania
Satzungen
des Vereins
„Österreichische Urania für Steiermark"
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
Der Verein führt den Namen "Österreichische Urania für Steiermark" und hat den Sitz in Graz. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.
§2 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung der Volksbildung in wissenschaftlicher, künstlerischer und ethischer Beziehung mit dem Ziel, die menschliche Persönlichkeit in ihrer Gesamtheit und Einheit zu gestalten , sowie die Durchführung von Forschungsaufgaben insbesondere auch im pädagogisch-erwachsenenbildnerischen Bereich. Er ist überparteilich und hat politisch kein anderes Ziel als die Erziehung zur Demokratie und zur Vaterlandsliebe, zugleich aber auch zum Verständnis für andere Völker und Kulturen.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, er ist kein auf Gewinn abzielendes Unternehmen. Die Bildung eines Zweckvermögens erfolgt nur im Rahmen des Vereinszweckes.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch volksbildnerische und volkserzieherische Veranstaltungen aller Art. Dazu gehören neben Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Symposien, Kursen, Konzerten, Vorführungen von Filmen, Theaterveranstaltungen auch Diskussionsabende, Gemeinschaftsreisen, Besichtigungen, Exkursionen, Arbeitsgemeinschaften, Ausstellungen, volkstümliche Feste, Pflege des Brauchtums, ferner der Unterhalt und Betrieb von Volksbildungshäusern und -heimen, sowie Volksbüchereien und die Ausgabe von Druckwerken an die Mitglieder zu Vorzugspreisen.
Der Vereinszweck soll weiters erreicht werden durch die Herausgabe und Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen sowie eigener wissenschaftlicher Arbeiten.
§3 Aufbringung der Mittel:
Die Geldmittel werden beschafft:
a) durch die Beiträge und Beitrittsgebühren der Mitglieder
b) durch Subventionen
c) durch geschenkweise und letztwillige Zuwendungen
d) durch eigene Veranstaltungen
Die beschafften Geldmittel und allfällige Betriebsüberschüsse werden ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.
§4 Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die durch das Präsidium des Vereines aufgenommen werden.
b) Förderer/Förderinnen sind physische und juristische Personen, die sich zu einem erhöhten Mitgliedsbeitrag verpflichten. Sie werden durch das Präsidium des Vereines aufgenommen.
c) Stifter/Stifterinnen sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck durch eine einmalige Zuwendung von mindestens € 2.000,- fördern. Sie werden durch das Präsidium des Vereines aufgenommen.
d) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, oder von denen erwartet werden kann, daß sie den Vereinszweck besonders fördern werden. Sie werden über Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung ernannt.
e) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen, nicht aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder teilnehmen wollen. Sie werden durch das Präsidium des Vereines aufgenommen.
Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige mit dem Zweck des Vereines nicht zusammenhängende Zuwendungen.
§5 Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie der Förderer und Förderinnen entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod physischer oder das Aufhören der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen;
b) freiwilligen Austritt:
dieser kann nur zum Ende des Arbeitsjahres, das ist der 31. Juli, erfolgen und ist spätestens bis zum 30 Juni dem Urania-Sekretariat oder der Außenstelle schriftlich anzuzeigen. Bei späterer Anzeige wird der Austritt erst mit Ablauf des nächsten Arbeitsjahres wirksam;
c) die Streichung:
dazu ist das Präsidium berechtigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Der Verein kann in diesem Falle den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Arbeitsjahres fordern.
d) den Ausschluss:
Dieser kann durch Beschluss des Präsidiums erfolgen:
aa) wegen unehrenhafter oder gegen die Vereinsinteressen gerichteter Handlungen,
bb) wegen grober Verletzung der Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben,
cc) wegen Nichtunterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit oder Nichtbeachtung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Generalversammlung, die endgültig entscheidet; die Generalversammlung kann über Antrag des Präsidiums auch aus den angeführten Gründen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Soweit Sacheinlagen zurückerstellt werden, dürfen diese höchstens bis zum gemeinen Wert vergütet werden.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Stifter, Stifterinnen und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen, stunden oder vorübergehend erlassen.
§8 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder, Förderer und Förderinnen, Stifter und Stifterinnen sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Juristische Personen üben ihre Rechte und Pflichten durch einen Bevollmächtigten aus.
§9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zum Verein:
a) die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern;
b) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen;
c) sich an die Statuten des Vereines und die statutenmäßigen Beschlüsse seiner Organe zu halten;
d) alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§10 Die Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung
b) das Präsidium
c) der Arbeitsausschuss
d) die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
e) das Schiedsgericht
§11 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Vereines bekanntzugeben.
Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen; sie muß einberufen werden, wenn es das Präsidium beschließt, oder wenn sie von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Präsidium schriftlich beantragt wird. In allen diesen Fällen muss die außerordentliche Generalversammlung nach vorheriger Ankündigung innerhalb der nächsten 3 Wochen abgehalten werden.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen; diese sind jedoch spätestens 8 Tage vorher schriftlich dem Präsidium über die Geschäftsführung zuzuleiten.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter oder Vertreterinnen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet 1/2 Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereines bedürfen der 2/3 Mehrheit; für alle anderen Beschlüsse, sowie bei den Wahlen, genügt die einfache Mehrheit.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident bzw. die Präsidentin oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
In den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums und des Rechnungsabschlusses, sowie die Beschlussfassung darüber;
b) die Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer und-prüferinnen;
c) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren;
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und in dieser nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; in diesem Fall ist auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das auch bei einer behördlichen Auflösung, - nach Einholung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes - einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen soll.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Dieses Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu fertigen.
§12 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Kassier bzw. der Kassierin, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin sowie deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen sowie aus den Beiräten. Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; jedoch ist dazu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt zwei Jahre.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte erschienen ist Sind weniger als die Hälfte, aber mindestens fünf Mitglieder anwesend, so ist das Präsidium nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlußfähig.
Präsidiumsmitglieder können ihre Stimme schriftlich an ein an der Sitzung anwesendes Mitglied delegieren. Für die Beschlussfähigkeit zählen jedoch nur die persönlich anwesenden Präsidiumsmitglieder.
Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Präsidium wird über die Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin (bei Verhinderung durch deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) schriftlich oder mündlich durch die Geschäftsführung einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums muss die Einberufung des Präsidiums binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Durch Mehrheitsbeschluss kann auf die Verlesung des Protokolls verzichtet werden. An den Sitzungen des Präsidiums können die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§13 Wirkungskreis des Präsidiums
Das Präsidium ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen dieses Statutes zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
d) Vollziehung der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
e) Antragstellung für die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung;
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern;
g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;
h) das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss;
i) Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Angestellten des Vereines.
j) das Präsidium bestellt eine Geschäftsführung.
2.) Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung.
3.) Das Präsidium ist berechtigt, aus seiner Mitte oder auch unter Heranziehung von Experten und Expertinnen Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen.
§14 Obliegenheiten der Mitglieder des Präsidiums
Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, so auch nach außen; er oder sie führt den Vorsitz im Präsidium und in der Generalversammlung.
Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er/sie gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier bzw. der Kassierin.
Der Schriftführer bzw. der Schriftführerin hat den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm oder ihr obliegt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Protokolle des Präsidiums und der Generalversammlung.
Der Kassier bzw. der Kassierin zeichnet verantwortlich für die gesamte Geldgebarung des Vereines.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident bzw. die Präsidentin auch allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an das Präsidium bzw. an die Generalversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen. Im Falle der Verhinderung wird der Präsident bzw. die Präsidentin durch den ersten Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin, und falls diese(r) ebenfalls verhindert sein sollte, durch den 2. Stellvertreter bzw. die 2. Stellvertreterin in allen Agenden vertreten.
§15 Der Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss wird aus Mitgliedern des Präsidiums gewählt. Er wählt seinerseits aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Er besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Der Arbeitsausschuss ist berechtigt, aus sachlichen Notwendigkeiten seinen Beratungen Experten oder Expertinnen beizuziehen. Die Aufgaben des Arbeitsausschusses sind insbesonders:
a) die Vorbereitung von Sitzungen des Präsidiums;
b) Mitwirkung bei der Programmgestaltung;
c) Mitwirkung bei den laufenden Vereinsangelegenheiten;
d) Beratung der Geschäftsführung bei der Durchführung von gültigen statutenmäßigen Beschlüssen.
Der Arbeitsausschuss kann keine für den Verein verbindlichen Beschlüsse fassen. Seine Funktion ist lediglich eine vorbereitende und beratende.
§16 Die Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt alle 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Den Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an das Präsidium und in der Generalversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen können nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
§17 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Graz, am 13. 6. 2007