S  A  T  Z  U  N  G  E  N
des Vereines Urania Steiermark

 

§ 1 – NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES

Der Verein führt den Namen Urania Steiermark und hat den Sitz in Graz. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark. Die Einrichtung von Zweigstellen ist möglich.

Er ist überparteilich und hat kein anderes Ziel als die Förderung von Demokratie, Menschenrechtsbewusstsein und Verständnis unterschiedlicher Kulturen.

 § 2 – ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Pflege und Verbreitung der Erwachsenenbildung in wissenschaftlicher, künstlerischer und ethischer Beziehung mit dem Ziel, die menschliche Persönlichkeit in ihrer Gesamtheit und Einheit zu gestalten. 

 § 3 – AUFBRINGUNG DER MITTEL

  1.  Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

  2.  Für die zur Erfüllung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten sind: 
    Der Vereinszweck soll erreicht werden durch erwachsenenbildnerische Veranstaltungen aller Art. Dazu gehören 

  3. Vorträge, 

  4. Seminare, 

  5. Tagungen, 

  6. Symposien, 

  7. Kurse und Einzelunterricht,

  8. Konzerte, 

  9. Vorführungen von Filmen, 

  10. Theaterveranstaltungen, 

  11. Diskussionsrunden, 

  12. Gemeinschaftsreisen (Bildungsreisen), 

  13. Besichtigungen, 

  14. Exkursionen, 

  15. Arbeitsgemeinschaften, 

  16. Ausstellungen,

  17. Feste, 

  18. Webinare und andere digitale oder hybride Lernformate sowie 

  19. die Herausgabe von Druckwerken,

  20. Durchführung von Forschungsaufgaben, insbesondere im pädagogisch-erwachsenenbildnerischen Bereich. 

Der Vereinszweck soll weiters erreicht werden durch Bildungsinformation über analoge und digitale Medien, z. B. die Urania-Website, Urania-Newsletter, Urania-Mitteilungen, Nutzung von sozialen Medien, Inserate und Plakate, Fachpublikationen sowie durch eigene wissenschaftliche Arbeiten.

  1.  Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  2. durch Mitgliedsbeiträge und Kursbeiträge

  3. durch Subventionen und Förderungen

  4. durch Spenden, Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  5. durch Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Publikationen und Bildungsprojekten i.S. des Vereinszwecks

  6. durch Sponsorgelder und Werbeeinnahmen

  7. durch Vermögensverwaltung, Untervermietungen, Zinsen und sonstige Kapitalerträge

 § 3a – BEGÜNSTIGUNGSWÜRDIGUNG GEMÄSS § 34 ff BUNDES-ABGABENORDNUNG (BAO)

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Bildung eines Zweckvermögens erfolgt nur im Rahmen des Vereinszweckes.

  1. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet (lt. § 39 Z 2 BAO), er verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar iSd §§ 34 ff BAO.

  2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. 

  3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verfolgt werden. 

  4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszweck unvermeidbar ist, in Wettbewerb. 

  5. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. 

  6. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden 

  7. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden. 

  8. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

  9. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen. 

  10. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne des §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

  11. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.

  12. Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereins-mitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre oder -funktionärinnen, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

Die beschafften Geldmittel und allfällige Betriebsüberschüsse werden ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 4 – MITGLIEDER

  1. Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die durch den Vorstand des Vereines aufgenommen werden.

  2. Förderer/Förderinnen sind physische und juristische Personen, die sich zu einem erhöhten Mitgliedsbeitrag verpflichten. Sie werden durch den Vorstand des Vereines aufgenommen.

  3. Stifter/Stifterinnen sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck durch eine einmalige Zuwendung von mindestens € 2.000,– fördern. Sie werden durch den Vorstand des Vereines aufgenommen.

  4. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, oder von denen erwartet 
    werden kann, dass sie den Vereinszweck besonders fördern werden. Sie werden über Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt.

  5. Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen, nicht aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder teilnehmen wollen. Sie werden durch den Vorstand des Vereines aufgenommen.

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige mit dem Zweck des Vereines nicht zusammenhängende Zuwendungen.

§ 5 – BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der Förderer und Förderinnen entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann diese Entscheidungsbefugnis vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung des Vorstands an die Geschäftsführung übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Tod physischer oder das Aufhören der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen,

  2. freiwilligen Austritt: 

Dieser kann nur zum Ende des Arbeitsjahres, das ist der 31. Juli, erfolgen und ist spätestens bis zum 30. Juni dem Urania-Sekretariat oder der Außenstelle schriftlich anzuzeigen. Bei späterer Anzeige wird der Austritt erst mit Ablauf des nächsten Arbeitsjahres wirksam.

  1. Streichung:

Dazu ist der Vorstand berechtigt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Der Verein kann in diesem Falle den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Arbeitsjahres fordern.

  1. Ausschluss:

Dieser kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen: 

aa) wegen unehrenhafter oder gegen die Vereinsinteressen gerichteter Handlungen,

bb) wegen grober Verletzung der Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben,

cc) wegen Nichtunterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit oder Nichtbeachtung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Generalversammlung, die endgültig entscheidet; die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstands auch aus den angeführten Gründen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Soweit Sacheinlagen zurückerstellt werden, dürfen diese höchstens bis zum gemeinen Wert vergütet werden.

§ 7 – MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Stifter oder Stifterinnen und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen, stunden oder vorübergehend erlassen.

§ 8 – RECHTE DER MITGLIEDER

Die ordentlichen Mitglieder, Förderer und Förderinnen, Stifter und Stifterinnen sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Juristische Personen üben ihre Rechte und Pflichten durch einen Bevollmächtigten aus.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 9 – PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zum Verein:

  1. die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern,

  2. die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen,

  3. sich an die Statuten des Vereines und die statutenmäßigen Beschlüsse seiner Organe zu halten,

  4. alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 10 – DIE ORGANE DES VEREINES SIND

  1. die Generalversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der Beirat,

  4. das Präsidium,

  5. die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,

  6. die Geschäftsführung,

  7. das Schiedsgericht.

§ 11 – DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie besteht aus allen Urania-Mitgliedern und ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Vereines bekanntzugeben.

Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, jederzeit eine außer-
ordentliche Generalversammlung einzuberufen; sie muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn sie von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In allen diesen Fällen muss die außerordentliche Generalversammlung nach vorheriger Ankündigung innerhalb der nächsten drei Wochen abgehalten werden.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen; diese sind jedoch spätestens acht Tage vorher schriftlich dem Vorstand über die Geschäftsführung zuzuleiten.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur 
Tagesordnung gefasst werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zweidrittelmehrheit; für alle anderen Beschlüsse sowie bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident bzw. die 
Präsidentin oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

In den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen: 

  1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlussfassung darüber,

  2. die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer und -prüferinnen,

  3. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft,

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren,

  5. die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Dieses Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu fertigen.

 

§ 12 – DER VORSTAND (LEITUNGSORGAN)

Der Vorstand besteht aus insgesamt zehn Personen: dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Kassier bzw. der Kassierin, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin, zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, je einem Stellvertreter oder eine Stellvertreterin von Kassier bzw. Kassierin und von Schriftführer bzw. Schriftführerin sowie drei zusätzlich zu wählenden Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; jedoch ist dazu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Sind weniger als die Hälfte anwesend, so ist der Vorstand nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.

Vorstandsmitglieder können ihre Stimme schriftlich an ein an der Sitzung anwesendes Vorstandsmitglied delegieren. Für die Beschlussfähigkeit zählen jedoch nur die persönlich anwesenden Vorstandsmitglieder.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand wird über die Weisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin (bei Verhinderung durch deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) mindestens dreimal im Jahr schriftlich oder mündlich durch die Geschäftsführung einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands muss die Einberufung des Vorstands binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat den Vorstandsmitgliedern vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung zuzugehen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. An den Sitzungen des Vorstands können Beiräte sowie Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen mit beratender Stimme teilnehmen.

 § 13 – WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDS

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen dieses Statutes zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

  3. Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,

  4. Vollziehung der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,

  5. Antragstellung für die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung,

  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern,

  7. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind,

  8. Mitwirkung an der Programmgestaltung,

  9. Kenntnisnahme von Aufnahme, Kündigung oder Entlassung der Angestellten des Vereines, die durch die Geschäftsführung erfolgt: Im Falle von Entlassungen muss die Geschäftsführung die Entscheidung gemeinsam mit dem Präsidenten / der Präsidentin oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin treffen.

  10. Bestellung eine Geschäftsführung,

  11. Beschluss einer Geschäftsordnung.

  12. Arbeitsvorgaben an die Geschäftsführung und deren Kontrolle.

 

§ 14 – OBLIEGENHEITEN DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, so auch nach außen; er oder sie führt den Vorsitz im Präsidium und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er/sie gemeinsam mit dem Kassier bzw. der Kassierin. 

Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin hat den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm oder ihr obliegt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Protokolle der Sitzungen von Vorstand, Präsidium und Generalversammlung.

Der Kassier bzw. der Kassierin zeichnet verantwortlich für die gesamte Geldgebarung des Vereines.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident bzw. die Präsidentin auch allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Generalversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen. 

Im Falle der Verhinderung wird der Präsident bzw. die Präsidentin durch den ersten Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin, und falls diese(r) ebenfalls verhindert sein sollte, durch den zweiten Stellvertreter bzw. die zweite Stellvertreterin in allen Agenden vertreten. Kassier bzw. Kassierin werden im Verhinderungsfall durch den Kassierstellvertreter oder die Kassierstellvertreterin vertreten.

 

§ 15 – DER BEIRAT

Der Beirat besteht aus maximal 50 Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik und hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung und Gestaltung der Bildungsarbeit der Urania zu unterstützen und zu beraten. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Sie werden gemeinsam mit dem Vorstand von der Generalversammlung gewählt.

Es ist möglich, auch in Zweigstellen eigene Beiräte mit maximal sieben Mitgliedern zu wählen. Diese regionalen Beiräte sind Teil des Präsidiums nach § 16.

 

§ 16 – DAS PRÄSIDIUM

Vorstand und Beirat bilden gemeinsam das Präsidium der Urania Steiermark. Das Präsidium gibt die inhaltliche und strategische Ausrichtung der Urania vor und überwacht deren Durchführung. Es trifft sich mindestens zweimal im Jahr unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin im Anschluss an Vorstands-sitzungen. Eine Präsidiumssitzung im Jahr kann im Rahmen der Generalversammlung stattfinden. Das Präsidium ist berechtigt, aus seiner Mitte oder auch unter Heranziehung von Experten und Expertinnen Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen.

§ 17 – DIE RECHNUNGSPRÜFER ODER RECHNUNGSPRÜFERINNEN

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen. Den Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§ 18 – DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Diese besorgt die laufenden Geschäfte und Vereinsangelegenheiten und berichtet dem Präsidenten/ der Präsidentin und dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeiten. Sie erhält vom Präsidenten die organschaftliche Vertretungsvollmacht für die Urania. Sie ist an die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Präsidiums gebunden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind detailliert in der vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgeschrieben.

§ 19 – DAS SCHIEDSGERICHT

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 20 – FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und in dieser nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Generalversammlung hat – sofern verwertbares Vermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen gemäß § 21 dieser Statuten zu übertragen hat.

  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. 

§ 21 – VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS BEI AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER WEGFALL DES BEGÜNSTIGTEN ZWECKS

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in diesen Statuten unter § 2 angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden.

Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen. 

 

Graz, am 11. Juni 2024                      

(Beschluss durch die Generalversammlung)

Urania Steiermark

Hauptplatz 16-17/II, 8010 Graz
Telefon: 0316/82 56 88-0
Mail: urania@urania.at

 

Öffnungszeiten

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Fr: 09–12 Uhr